Glossar · Fuhrparkmanagement

1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 2 EStG)

Die 1-Prozent-Regelung bewertet die private Dienstwagennutzung pauschal mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil.

Stand: 17. September 2026

Definition

Die 1-Prozent-Regelung ist die pauschale Bewertung des geldwerten Vorteils, der entsteht, wenn ein Dienstwagen auch privat gefahren werden darf. Statt die tatsächlichen Kosten der Privatfahrten zu ermitteln, setzt das Steuerrecht pro Monat 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises an. Dieser Betrag zählt zum Arbeitslohn und unterliegt Lohnsteuer und Sozialabgaben — ohne dass Geld fließt.

Die Ein-Prozent-Regelung ist nicht der einzige Baustein. Darf das Fahrzeug auch für den Weg zur Arbeit genutzt werden, kommen monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Kilometer der einfachen Entfernung hinzu. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer bewertet, soweit dafür kein Werbungskostenabzug möglich ist.

Rechtsgrundlage

Die Pauschale steht in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist „für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen“. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verweist § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf dieselbe Vorschrift; die Zuschläge für den Arbeitsweg und für Familienheimfahrten regeln § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5 EStG.

Wie die Verwaltung das anwendet, steht in R 8.1 Abs. 9 LStR und im BMF-Schreiben vom 3. März 2022 (BStBl I S. 232): Der Listenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden, er gilt auch bei Gebraucht- und Leasingfahrzeugen, und der pauschale Nutzungswert darf die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht übersteigen (Kostendeckelung).

Elektro- und Hybridfahrzeuge: die abweichenden Sätze

Für emissionsarme Antriebe wird nicht der Prozentsatz gesenkt, sondern die Bemessungsgrundlage: Der Listenpreis wird nur anteilig angesetzt. Das wirkt sich auch auf die 0,03-Prozent-Zuschläge aus.

FahrzeugAnsatz des ListenpreisesEffektiver SatzBedingung
Reines Elektrofahrzeugein Viertel0,25 %keine CO₂-Emission, Bruttolistenpreis bis zur Preisgrenze (siehe unten), Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031
Plug-in-Hybrid, Anschaffung 1.1.2025 bis 31.12.2030die Hälfte0,5 %höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km rein elektrische Reichweite
Plug-in-Hybrid, Anschaffung 1.1.2022 bis 31.12.2024die Hälfte0,5 %höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 60 km rein elektrische Reichweite
Verbrenner und Hybride ohne diese Wertevoll1 %—

Die Preisgrenze für das Viertel wurde mehrfach angehoben. Maßgeblich ist immer das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs, nicht das Steuerjahr: 60.000 Euro für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2023, 70.000 Euro für Anschaffungen danach, und 100.000 Euro für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 und 6 EStG). Wer eine Flotte über mehrere Jahre aufgebaut hat, führt deshalb parallel Fahrzeuge mit unterschiedlichen Grenzen — ein Grund, das Anschaffungsdatum sauber in den Fahrzeugstammdaten zu halten und nicht mit dem Zulassungsdatum zu verwechseln.

Reißt ein Elektrofahrzeug die Preisgrenze, fällt es auf den vollen Satz von 1 Prozent zurück, nicht auf 0,5 Prozent. Bei 105.000 Euro Listenpreis sind das 1.050 statt 262,50 Euro im Monat.

In der Praxis

Der Regelfall. Eine Mitarbeiterin fährt einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 45.000 Euro und wohnt 20 Kilometer von ihrem Arbeitsort entfernt.

  • Privatnutzung: 45.000 € × 1 % = 450 € im Monat
  • Arbeitsweg: 45.000 € × 0,03 % × 20 km = 270 € im Monat
  • Geldwerter Vorteil gesamt: 720 € im Monat, 8.640 € im Jahr

Dieser Betrag erhöht das zu versteuernde Einkommen; Tankkarte, Versicherung und Wartung trägt der Arbeitgeber und bleiben im pauschalen Wert abgegolten.

Dasselbe Fahrzeug als Elektroauto. Bruttolistenpreis 58.000 Euro, Anschaffung im Jahr 2026, also unter der 100.000-Euro-Grenze. Angesetzt wird ein Viertel: 14.500 Euro.

  • Privatnutzung: 14.500 € × 1 % = 145 € im Monat
  • Arbeitsweg: 14.500 € × 0,03 % × 20 km = 87 € im Monat
  • Geldwerter Vorteil gesamt: 232 € im Monat, 2.784 € im Jahr

Trotz des um 13.000 Euro höheren Listenpreises liegt der steuerpflichtige Vorteil bei knapp einem Drittel. Das ist der Grund, warum die Antriebsfrage in vielen Dienstwagenverhandlungen schwerer wiegt als die Fahrzeugklasse — und warum eine Dienstwagenrichtlinie die Preisgrenzen besser als Budgetgrenze übernimmt, statt sie dem Zufall zu überlassen.

Die steuerliche Bewertung sagt nichts darüber aus, wer für das Fahrzeug einsteht. Wer einen Dienstwagen überlässt, bleibt Halter und trägt die Pflichten aus der Halterhaftung — die Führerscheinkontrolle vor der ersten Überlassung und danach regelmäßig, die jährliche Unterweisung und die UVV-Fahrzeugprüfung. Ob der Vorteil pauschal oder per Fahrtenbuch bewertet wird, ändert daran nichts.

Wer selten ins Büro fährt. Statt der pauschalen 0,03 Prozent ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer und Fahrt zulässig, begrenzt auf höchstens 180 Fahrten im Kalenderjahr (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 13). Voraussetzung: Die Beschäftigten erklären monatlich und fahrzeugbezogen mit Datumsangabe, an welchen Tagen sie gefahren sind — die bloße Anzahl der Tage reicht nicht. Der Arbeitgeber bewahrt diese Erklärungen als Beleg zum Lohnkonto auf. Bei zwei Bürotagen pro Woche sind das rund 96 statt 180 Fahrten; im Beispiel oben sinkt der Zuschlag von 270 auf etwa 144 Euro im Monat. Die Grenze von 180 Fahrten gilt jahresbezogen über alle überlassenen Fahrzeuge zusammen; eine monatliche Deckelung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Die Alternative: Fahrtenbuchmethode

Statt der Pauschale kann der tatsächliche Anteil angesetzt werden — die Gesamtkosten des Fahrzeugs im Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrleistung (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das setzt zweierlei voraus: Belege über die Gesamtkosten und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Für dienstliche Fahrten verlangt R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR je Fahrt Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende, Reiseziel und bei Umwegen die Reiseroute sowie Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten genügen Kilometerangaben, für den Arbeitsweg ein kurzer Vermerk. Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder dokumentiert werden.

Ob sich der Aufwand lohnt, entscheidet eine Rechnung. Dasselbe Fahrzeug, 45.000 Euro Listenpreis, 30.000 Kilometer im Jahr, Gesamtkosten 12.000 Euro (darin die Abschreibung von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten, die das BMF-Schreiben in Rn. 34 für Pkw vorgibt). Davon privat 5.000 Kilometer, Arbeitsweg 8.800 Kilometer (220 Tage × 2 × 20 km).

  • Kosten je Kilometer: 12.000 € ÷ 30.000 km = 0,40 €
  • Privatfahrten: 5.000 km × 0,40 € = 2.000 €
  • Arbeitsweg: 8.800 km × 0,40 € = 3.520 €
  • Geldwerter Vorteil gesamt: 5.520 € im Jahr statt 8.640 €

Die Fahrtenbuchmethode senkt hier den steuerpflichtigen Vorteil um gut 3.100 Euro. Kippt das Verhältnis — mehr Privatfahrten, hohe Reparaturkosten —, kehrt sich das Ergebnis um. Verlässlich ist nur die konkrete Rechnung; Faustregeln über einen „Privatanteil unter 30 Prozent“ ersetzen sie nicht.

Ein Punkt wird in der Praxis regelmäßig übersehen: Die Methode ist je Fahrzeug für das ganze Kalenderjahr gebunden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR). Wer im März merkt, dass das Fahrtenbuch lückenhaft ist, kann nicht rückwirkend auf die Pauschale ausweichen und im nächsten Monat zurück. Erkennt das Finanzamt ein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, wird für das gesamte Jahr die 1-Prozent-Regelung angesetzt — mit entsprechender Nachforderung.

Die Fahrtenbuchmethode braucht deshalb einen Prozess, nicht nur ein Formular: eine feste Frist für Nachträge, eine Kontrolle auf Lücken zwischen den Kilometerständen und eine revisionssichere Ablage. Eine Fahrtenbuch-Vorlage mit den geforderten Feldern ist der Anfang, die laufende Pflege der eigentliche Aufwand.

Auch bekannt als: 1 Prozent Regelung, Ein-Prozent-Regelung, 1 %-Regelung, 1-Prozent-Regel, Dienstwagen 1-Prozent-Regelung, Firmenwagen 1-Prozent-Regelung, Pauschale Nutzungswertmethode, Listenpreismethode

Häufige Fragen

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung, abgerundet auf volle 100 Euro, mal 1 Prozent — das ist der monatliche geldwerte Vorteil für Privatfahrten. Kann der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, kommen monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer dazu. Beispiel: 45.000 Euro Listenpreis und 20 Kilometer einfache Entfernung ergeben 450 Euro plus 270 Euro, zusammen 720 Euro im Monat.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, abgerundet auf volle 100 Euro, zuzüglich werkseitig eingebauter Sonderausstattung und Umsatzsteuer (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Entscheidend ist der Neupreis — auch bei Gebrauchtwagen und Leasingfahrzeugen. Rabatte, Tageszulassungen und der tatsächliche Kaufpreis ändern nichts. Nachträglich eingebautes Zubehör zählt nicht, ein zweiter Satz Reifen und der Wert eines Autotelefons bleiben ausdrücklich außer Ansatz.

Bei reinen Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, effektiv also 0,25 Prozent — sofern das Fahrzeug keine CO₂-Emission hat und der Bruttolistenpreis die gesetzliche Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze liegt bei 100.000 Euro für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, bei 70.000 Euro für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 und bei 60.000 Euro davor (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 12 EStG). Maßgeblich ist das Anschaffungsdatum, nicht das Steuerjahr.

Wenn der private Anteil an der Gesamtfahrleistung klein ist und der Listenpreis hoch — also typischerweise bei Vielfahrern mit wenig Privatnutzung, bei stark rabattierten Fahrzeugen und bei abgeschriebenen Wagen mit niedrigen laufenden Kosten. Als grobe Schwelle gilt ein Privatanteil unter etwa 30 Prozent. Der Aufwand ist real: Das Fahrtenbuch muss lückenlos und zeitnah geführt werden, ein repräsentativer Zeitraum genügt nicht.

Nein. Das Verfahren wird je Fahrzeug für das Kalenderjahr festgelegt und darf bei demselben Fahrzeug während des Jahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR). Beim Fahrzeugwechsel beginnt die Wahl neu. In der Einkommensteuererklärung ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an die im Lohnsteuerabzug gewählte Methode nicht gebunden — das setzt aber voraus, dass für das ganze Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.

Verwandte Begriffe

Vom Begriff zur Umsetzung

Die Zahlen für beide Methoden stecken in denselben Stammdaten: Bruttolistenpreis, Anschaffungsdatum, CO₂-Wert und elektrische Reichweite je Fahrzeug, Kilometerstände und Fahrten je Fahrer. Das Modul Fahrtenbuch führt die Fahrten fortlaufend und unveränderbar, das Modul Car-Policy und Fahrzeugabruf rechnet den geldwerten Vorteil schon bei der Fahrzeugbestellung vor — inklusive der Preisgrenze, die für das jeweilige Anschaffungsjahr gilt.