Glossar · Fuhrparkmanagement

Führerscheinkontrolle (§ 21 StVG)

Pflicht des Halters, sich vor der Überlassung und danach wiederkehrend von der gültigen Fahrerlaubnis der fahrenden Person zu überzeugen.

Stand: 17. September 2026

Definition

Die Führerscheinkontrolle ist die wiederkehrende Prüfung, ob die Personen, denen eine Organisation Fahrzeuge überlässt, tatsächlich über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Sie ist keine Formalie, sondern die Absicherung gegen eine Straftat: Wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar.

Der Grund für die Wiederholung liegt in der Natur der Fahrerlaubnis. Sie kann jederzeit entzogen werden — nach einer Trunkenheitsfahrt am Wochenende, nach Punkten, nach einem Fahrverbot. Der Arbeitgeber erfährt davon nicht automatisch. Eine einmalige Prüfung bei der Einstellung sichert deshalb nur den Tag der Einstellung ab.

Rechtsgrundlage

Eine Norm mit dem Wortlaut „Der Halter hat den Führerschein halbjährlich zu kontrollieren“ gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich aus zwei Vorschriften.

§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt es unter Strafe, „als Halter eines Kraftfahrzeugs“ anzuordnen oder zuzulassen, „dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei fahrlässiger Begehung bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Nach § 21 Abs. 3 StVG kann das Fahrzeug eingezogen werden.

§ 31 Abs. 2 StVZO ergänzt das: Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm „bekannt ist oder bekannt sein muss“, dass die fahrende Person nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist. Die Formulierung „bekannt sein muss“ ist der entscheidende Punkt — sie verlangt aktives Nachsehen, nicht bloßes Nichtwissen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO.

Aus diesen beiden Normen folgt das, was in der Praxis Führerscheinkontrolle heißt: die Prüfung vor der ersten Überlassung und die wiederkehrende Prüfung danach. Das Intervall setzt das Gesetz nicht; es ist eine Frage der Sorgfalt und damit der eigenen Festlegung.

Intervalle

AnlassÜbliche Praxis
Vor der ersten Fahrzeugüberlassungimmer, ohne Ausnahme
Wiederkehrende Kontrollezweimal jährlich (rund alle sechs Monate)
Bei Gefahrgut- oder Personenbeförderunghäufiger, teils quartalsweise
Nach Rückkehr aus längerer Abwesenheitanlassbezogen
Bei konkreten Anhaltspunktenunverzüglich

Das Halbjahresintervall ist keine Vorschrift, sondern eine verbreitete Konvention. Belastbar ist es, weil es die Lücke zwischen einem Entzug und seiner Entdeckung auf durchschnittlich drei Monate begrenzt. Wer ein längeres Intervall wählt, sollte dokumentieren, warum es für sein Risiko ausreicht — etwa weil Fahrzeuge nur nach Buchung mit Prüfstatus herausgegeben werden.

Die drei Verfahren

Sichtkontrolle. Die klassische Form: Die Person legt den Führerschein im Original vor, eine benannte prüfende Person kontrolliert Fahrerlaubnisklassen, Gültigkeitsdatum, Lichtbild und Unversehrtheit des Dokuments und hält Datum, Ergebnis und ihren Namen fest. Aufwand gering, Nachweiskraft hoch, Skalierung schlecht — bei mehreren Standorten entstehen Reisekosten oder Lücken.

Elektronische Kontrolle mit Prüfsiegel. Auf dem Führerschein sitzt ein manipulationssicherer Aufkleber, der beim Ablösen zerstört wird. Wird er an einer Station oder per Smartphone ausgelesen, gilt das als Nachweis, dass das Dokument zum Prüfzeitpunkt vorhanden war. Der Vorteil ist die Ortsunabhängigkeit, der Nachteil die Bindung an ein Verfahren und die Frage, wer bei einem beschädigten Siegel nachprüft.

Foto- oder Videokontrolle. Die Person übermittelt Aufnahmen des Dokuments, teils zusammen mit einem Echtheitsmerkmal oder einer Live-Aufnahme. Praktikabel bei verteilten Teams, datenschutzrechtlich am anspruchsvollsten, weil Bilddaten entstehen, die eine Löschfrist brauchen.

Alle drei Verfahren erfüllen den Zweck. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern dass drei Dinge zusammenkommen: ein festes Intervall, ein lückenloses Protokoll und eine Konsequenz bei negativem Ergebnis.

In der Praxis

Was ins Protokoll gehört. Datum der Kontrolle, geprüfte Person, prüfende Person, Verfahren, Ergebnis („in Ordnung“, „auffällig“, „nicht vorgelegt“), gegebenenfalls Bemerkung und Maßnahme, Datum der nächsten Fälligkeit. Für den Nachweis reicht das aus; eine Kopie des Dokuments ist dafür nicht erforderlich. Eine Excel-Vorlage für das Prüfprotokoll mit genau diesen Feldern steht ohne Registrierung bereit.

Was bei „auffällig“ passieren muss. Der häufigste Organisationsfehler ist ein Protokoll ohne Folgeprozess. Wird ein Führerschein nicht vorgelegt oder ist er abgelaufen, muss die Fahrberechtigung ruhen, bis der Nachweis vorliegt — und das muss durchsetzbar sein. In Organisationen mit Schlüsselausgabe heißt das: kein Schlüssel. In Organisationen mit Fahrzeugbuchung: keine Buchung.

Datenschutz. Für die Kontrolle werden personenbezogene Daten verarbeitet; der Umfang ist auf das Erforderliche zu begrenzen. Praktisch bedeutet das: Ergebnis statt Dokument, Löschfristen je Datenart, und eine Aufnahme in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Wo elektronische Verfahren mit Standort- oder Zeitdaten arbeiten, ist zusätzlich die Mitbestimmung zu beachten — Einzelheiten unter DSGVO-Konformität.

Zusammenhang mit den übrigen Halterpflichten. Die Führerscheinkontrolle ist eine von drei wiederkehrenden Pflichten mit identischer Struktur. Die Unterweisung betrifft die Kenntnis der fahrenden Person, die UVV-Fahrzeugprüfung den Zustand des Fahrzeugs, die Führerscheinkontrolle die Berechtigung. Alle drei gehören zur Halterhaftung, alle drei brauchen Intervall, Zuständigkeit und Nachweis — und alle drei scheitern an derselben Stelle, wenn niemand die Fälligkeiten führt.

Auch bekannt als: Führerscheinprüfung, Fahrerlaubniskontrolle, Führerscheinkontrolle nach § 21 StVG, Führerscheinkontrolle Fuhrpark, elektronische Führerscheinkontrolle, Sichtkontrolle Führerschein, Führerscheinkontrolle Pflicht, Führerscheinkontrolle Dienstwagen

Häufige Fragen

Das Gesetz nennt kein Intervall. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG verbietet, die Fahrzeugüberlassung an Personen ohne Fahrerlaubnis anzuordnen oder zuzulassen — daraus folgt eine Prüfpflicht vor der ersten Überlassung und eine wiederkehrende Kontrolle, weil eine Fahrerlaubnis jederzeit entzogen werden kann. Etabliert hat sich die halbjährliche Kontrolle. Wer ein anderes Intervall wählt, sollte die Begründung dokumentieren.

Nein. Eine Kopie belegt nur, dass es einmal ein Dokument gab — nicht, dass es noch gültig ist und sich noch im Besitz der Person befindet. Genau das ist der Zweck der Kontrolle: Ein entzogener Führerschein wird eingezogen, die Kopie bleibt. Vorzulegen ist deshalb das Original oder ein gleichwertig gesichertes elektronisches Verfahren.

Drei Grundformen. Die Sichtkontrolle: Die Person legt den Führerschein vor, eine benannte prüfende Person kontrolliert Klassen, Gültigkeit, Lichtbild und Unversehrtheit und protokolliert das Ergebnis. Die elektronische Kontrolle mit Prüfsiegel: Ein manipulationssicherer Aufkleber auf dem Führerschein wird an einer Station oder per App ausgelesen; fehlt das Siegel, schlägt die Prüfung fehl. Die Foto- oder Videokontrolle: Die Person übermittelt Aufnahmen des Dokuments mit einem Echtheitsmerkmal. Alle drei erfüllen den Zweck, wenn sie dokumentiert werden und Auffälligkeiten eine Konsequenz haben.

Für die fahrende Person ist es eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Für die Organisation ebenfalls: § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt das Anordnen oder Zulassen unter Strafe — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monate oder bis 180 Tagessätze. Das Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 StVG). Hinzu kommen versicherungsrechtliche Folgen und die Frage nach der Aufsichtspflicht der Leitung (§ 130 OWiG).

Nur soweit erforderlich. Für den Nachweis genügen Datum, Ergebnis und prüfende Person; eine dauerhafte Kopie des Dokuments ist dafür in der Regel nicht nötig und damit nach dem Grundsatz der Datenminimierung schwer zu rechtfertigen. Wer dennoch Kopien speichert, braucht dafür Zweck, Rechtsgrundlage und eine Löschfrist im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten — und sollte prüfen, ob eine Schwärzung nicht benötigter Felder ausreicht.

Verwandte Begriffe

Vom Begriff zur Umsetzung

Die Kontrolle selbst dauert zwei Minuten; der Aufwand liegt im Fälligkeitslauf über alle Standorte. Das Modul Führerscheinkontrolle meldet fällige Prüfungen, protokolliert Ergebnis und prüfende Person und kennt den Prüfstatus bei der Fahrzeugbuchung — ungeprüfte Fahrer erhalten kein Fahrzeug.