Die UVV-Prüfung selbst dauert selten länger als eine Stunde. Was danach zählt, ist das Protokoll: Nach einem Unfall wird nicht gefragt, ob geprüft wurde, sondern ob sich das belegen lässt, und was aus den festgestellten Mängeln geworden ist.
Diese Vorlage bildet den Nachweis so ab, wie ihn das Regelwerk beschreibt. Ausgangspunkt ist § 57 DGUV Vorschrift 70, für Kommunen die wortgleiche DGUV Vorschrift 71: Fahrzeuge sind „bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand“ zu prüfen, und die Ergebnisse „sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren“.
Was die Vorlage enthält
PDF-Vordruck, zwei Seiten. Seite 1 nimmt Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Prüfdatum, Grundlage und Umfang der Prüfung auf, dazu die Prüfliste mit Ankreuzfeldern für i. O., Mangel und entfällt. Seite 2 enthält die Tabelle der festgestellten Mängel mit Bewertung, Frist und Beseitigung, das Ergebnis, das Datum der nächsten Prüfung und die Unterschriften, einschließlich einer Nachprüfung nach sicherheitsrelevanten Mängeln.
Excel-Arbeitsmappe. Das Blatt „Prüfliste“ entspricht dem Vordruck und schlägt aus den Einträgen ein Ergebnis vor. Die „Mängelverfolgung“ führt jeden Mangel bis zur Beseitigung und markiert überfällige und sicherheitsrelevante Mängel. Die „Fristenübersicht“ berechnet für jedes Fahrzeug die nächste Fälligkeit, lässt als Frist höchstens zwölf Monate zu und zählt die offenen Mängel je Kennzeichen.
Die Felder folgen dem Mindestinhalt aus Abschnitt 6.4 des DGUV Grundsatzes 314-003: Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Datum, Grundlage der Prüfung, Umfang, Ergebnis, Bewertung der Mängel und Name der prüfenden Person mit Unterschrift.
Die Prüfliste
Der Prüfumfang richtet sich nach Fahrzeugart und Einsatz. Die Vorlage enthält den Grundumfang für alle Fahrzeuge und die Zusatzpunkte für Transporter und Nutzfahrzeuge:
| Alle Fahrzeuge | Zusätzlich bei Transportern und Nutzfahrzeugen |
|---|---|
| Bremsanlage, Lenkung, Fahrwerk und Reifen | Aufbau |
| Beleuchtung und Signaleinrichtungen, Sichtverhältnisse | Ladeflächenbefestigung, Zurrpunkte |
| Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Ladebordwand |
| Abgas- und Kraftstoffanlage, Karosserie und Verglasung | Anhängevorrichtung |
| Ausrüstung: Warndreieck, Verbandkasten mit Haltbarkeitsdatum, Warnwesten | Kran oder Hebebühne, falls vorhanden |
Freie Zeilen nehmen Sonderausstattung und Punkte aus der Betriebsanleitung auf. Geprüft wird der betriebssichere Zustand, also Verkehrs- und Arbeitssicherheit; deshalb stehen Ladungssicherung und Warnausrüstung auf derselben Liste wie die Bremsen. Hintergrund zu Umfang, Frist und Abgrenzung zur Hauptuntersuchung steht im Glossareintrag UVV-Fahrzeugprüfung.
Mängel bewerten, nicht nur notieren
Ein Protokoll, in dem ein Mangel steht, aber nicht, was daraus folgt, hilft nach einem Unfall wenig. Die Vorlage schlägt deshalb drei Stufen vor:
- A — sicherheitsrelevant: Das Fahrzeug wird bis zur Beseitigung nicht verwendet.
- B — beheben bis: Das Fahrzeug darf bis zum eingetragenen Datum eingesetzt werden.
- C — geringfügig: bei nächster Gelegenheit beheben, bei der nächsten Prüfung nachsehen.
Diese Einstufung ist ein Vorschlag aus der Praxis, keine Kategorie aus dem Regelwerk. Wichtig ist, dass jede Bewertung eine Konsequenz hat und dass die Beseitigung mit Datum und Namen festgehalten wird. Wer ein Fahrzeug mit offenem sicherheitsrelevantem Mangel weiterfahren lässt, berührt die persönliche Verantwortung aus der Halterhaftung.
Die Frist
Zwölf Monate sind die Obergrenze, nicht die Regel. Nach dem DGUV Grundsatz 314-003 ist spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung erneut zu prüfen; kürzere Fristen legt die Organisation selbst fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV), etwa bei hoher Beanspruchung, nach Herstellerangaben oder aus Verschleißerfahrung. Die Fristenübersicht lässt deshalb nur Werte von einem bis zwölf Monaten zu und hat eine Spalte für die Begründung einer kürzeren Frist.
Wird ein Fahrzeug außerhalb des Betriebs eingesetzt, gehört ein Nachweis der letzten Prüfung ins Fahrzeug (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
Grenzen der Vorlage
Die Tabelle erinnert nicht von selbst an fällige Prüfungen, sie verhindert nicht, dass ein Fahrzeug mit offenem Mangel der Stufe A gebucht wird, und sie protokolliert keine Änderungen. Neue Fahrzeuge stehen erst in der Fristenübersicht, wenn jemand sie einträgt. Was es kostet, Prüfungen, Unterweisungen und Führerscheinkontrollen mit Kalender und Ordnern zu führen, rechnet der Beitrag UVV-Prüfung: Dokumentation in Outlook vs. Software für 100 Fahrzeuge durch. Die jährliche Unterweisung der Fahrenden folgt derselben Logik und lässt sich mit dem Unterweisungsprotokoll nachweisen.
Im Modul Wartungsplanung von MobilityManager ist die UVV-Prüfung eine wiederkehrende Prüfung mit eigenem Intervall und eigener Historie: Die Fälligkeit wird berechnet, überfällige und anstehende Termine stehen getrennt, und Erinnerungen werden bestätigt oder begründet verworfen, statt zu verschwinden. Welche weiteren Pflichten eine Fuhrparkmanagement-Software abbildet, von der Führerscheinkontrolle bis zur Unterweisung, zeigt die Übersicht.
So gehen Sie vor
- Fahrzeuge und Fristen erfassenTragen Sie im Blatt „Fristenübersicht“ alle Fahrzeuge mit dem Datum der letzten Prüfung und der Frist in Monaten ein, auch Anhänger und Sonderfahrzeuge. Die Frist beträgt höchstens zwölf Monate; kürzere Fristen legen Sie selbst fest und begründen sie in der Spalte daneben.
- Prüfung durchführen und protokollierenDie sachkundige Person füllt den PDF-Vordruck oder eine Kopie des Blatts „Prüfliste“ aus: Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Datum, Grundlage und Umfang der Prüfung, je Prüfpunkt i. O., Mangel oder entfällt.
- Mängel bewertenJeder Mangel erhält eine Bewertung. Die Vorlage schlägt drei Stufen vor: A für sicherheitsrelevant, das Fahrzeug bleibt bis zur Beseitigung stehen; B für beheben bis zu einem Datum; C für geringfügig. Die Einstufung ist ein Praxisvorschlag, keine Kategorie aus dem Regelwerk.
- Ergebnis festhalten und unterschreibenErgebnis ankreuzen, Datum der nächsten Prüfung eintragen und von der prüfenden Person unterschreiben lassen. Name und Unterschrift der prüfenden Person gehören nach DGUV Grundsatz 314-003 zum Mindestinhalt.
- Mängel bis zur Beseitigung verfolgenÜbertragen Sie jeden Mangel ins Blatt „Mängelverfolgung“, bis das Datum der Beseitigung eingetragen ist. Nach Mängeln der Stufe A ist eine Nachprüfung sinnvoll, bevor das Fahrzeug wieder eingesetzt wird; der Vordruck hat dafür ein eigenes Feld.
Häufige Fragen
Der DGUV Grundsatz 314-003 nennt in Abschnitt 6.4 den Mindestinhalt: Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Datum, Grundlage und Umfang der Prüfung, Ergebnis, Bewertung der Mängel und Name der prüfenden Person mit Unterschrift. Die Vorlage enthält alle diese Felder, dazu die Mängelverfolgung bis zur Beseitigung und das Datum der nächsten Prüfung.
Mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70). In der Praxis empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung, weil der Nachweis nach einem Unfall auch Jahre später verlangt werden kann. Legen Sie die Frist fest und halten Sie sie im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten fest, wenn im Protokoll personenbezogene Daten stehen.
Ja. Der DGUV Grundsatz 314-003 stellt in Abschnitt 6.4 klar, dass Aufzeichnungen auch in elektronischer Form aufbewahrt werden können. Die Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 2 nennt als Beispiele Prüfbuch, Prüfkartei oder Prüfbericht. Wichtig ist, dass Fahrzeug, Datum, prüfende Person, Befund und Mängelbeseitigung nachvollziehbar bleiben.
Für Unternehmen der öffentlichen Hand gilt die DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“, früher GUV-V D 29. Ihr § 57 ist wortgleich mit § 57 DGUV Vorschrift 70. Die Vorlage nennt deshalb beide Vorschriften.
Wird das Fahrzeug außerhalb des Betriebs eingesetzt, ist ein Nachweis der letzten Prüfung mitzuführen (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Das kann eine Kopie des Protokolls oder ein anderer Nachweis sein, aus dem Datum und Ergebnis der letzten Prüfung hervorgehen.